§ 5 COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2020

jetzt § 6

Ausgangsregelung

§ 5.

(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

  1. 1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. 2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  4. 4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
  5. 5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

jetzt § 6

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226623

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