Erinnerungsstichtag
§ 5.
Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 (Erinnerungsstichtag) festzusetzen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242020
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