§ 5 COVID 19-Gesetz-Armut

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Energiekostenzuschüsse

§ 5.

(1) Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.

(2) Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden. § 4 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40228608

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