§ 5 COVID-19-EinreiseV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2023

Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko

§ 5.

(1) Personen, die aus einem in derAnlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

(2) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, die

  1. 1. schwanger sind oder
  2. 2. nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
  1. und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei der Einreise

  1. 1. von Minderjährigen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2. von Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
  1. a) zu beruflichen Zwecken,
  2. b) zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
  3. c) zu familiären Zwecken oder
  4. d) zum Besuch des Lebenspartners
  1. 3. zu beruflichen Zwecken
  1. a) zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, oder
  2. b) im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt,
  1. 4. von Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG verfügen,
  2. 5. von humanitären Einsatzkräften,
  3. 6. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 1 Abs. 3 Z 11,
  4. 7. von Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen und
  5. 8. von Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen.

Schlagworte

Schulbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40250463

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