§ 5 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B1 sowie aus sonstigen Staaten und Gebieten

§ 5.

(1) Als sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht inAnlage A, B1 oder B2 genannten Staaten und Gebiete.

(2) Bei der Einreise aus oder Aufenthalt in den letzten zehn Tagen in Staaten oder Gebieten derAnlage B1 gilt:

  1. 1. Personen, die mit einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat oder einem ärztlichen Zeugnis über die Impfung oder die Genesung gemäß § 2 einreisen, haben dieses ärztliche Zeugnis über die Impfung oder die Genesung oder das Impfzertifikat oder das Genesungszertifikat mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. 2. Personen, die die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(3) Die Einreise aus sonstigen Staaten oder Gebieten oder in der AnlageB2 genannten Staaten oder Gebieten ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Einreise aus einem sonstigen Staat oder Gebiet unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 zulässig, wenn es sich um

  1. 1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  2. 2. Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  3. 3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  4. 4. Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
  5. 5. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  6. 5a. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,
  7. 6. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  8. 7. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  9. 8. humanitäre Einsatzkräfte,
  10. 9. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
  11. 10. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
  12. 11. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
  13. 12. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
  14. 13. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
  15. 14. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,

(5) Abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 und 4 ist die Einreise von

  1. 1. humanitären Einsatzkräften,
  2. 2. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
  3. 3. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
  4. 4. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
  5. 5. Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
  1. mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann das ärztliche Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder das in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234017

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