Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2022
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 5.
(1) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
- 1. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für
- a) Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
- b) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
- 2. In geschlossenen Räumen ist durchgehend eine Maske zu tragen.
(2) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Bewohner gilt:
- 1. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und 3 getroffen werden.
- 2. Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter gilt:
- 1. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen.
- 2. Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
- Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für das Betreten durch
- 1. externe Dienstleister,
- 2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
- 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
- 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
- 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(6) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 1 bis 3.
(7) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2022
Schlagworte
Altenheim, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
20011838
Dokumentnummer
NOR40243090
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