§ 5 COVID-19-ArzneimittelV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 5.

Übersteigt der Bedarf im Inland die dem Bund zur Verfügung stehende Menge an Arzneimitteln zur Behandlung von oder zur Prophylaxe vor COVID-19, erfolgt die Zuteilung an die jeweiligen Anstaltsapotheken anhand des auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlichten Kriterienkatalogs zur Verteilung von COVID-19-Arzneimitteln im intramuralen Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011480

Dokumentnummer

NOR40231395

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