§ 5 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Durchführung einer betriebstechnischen Arbeit (aus den Bereichen: Stoffaufbereitung, mechanische Trennverfahren für Feststoffe oder für Feststoff-Flüssigkeitsgemische, thermische Trennverfahren, physikalisch-chemische Trennverfahren, Gasreinigung) unter Bedienung chemisch-technologischer Apparate und die Durchführung von zwei betriebsspezifischen analytischen Untersuchungen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.

(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Führen der Arbeitsdokumente,
  2. 2. fachgerechte Verwendung der Geräte, Apparate, Maschinen und Anlagen,
  3. 3. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20000750

Dokumentnummer

NOR40008399

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