Sondervorschrift zur Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 5.
Abweichend von § 62 UG und § 55 HG ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester 2020 bis zum Ende der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist möglich.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40222840
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