§ 5 C-SeVO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2021

Durchführung des Ergänzungsunterrichts

§ 5.

(1) Der Ergänzungsunterricht „Semesterschule 2021“ kann in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen abgehalten werden.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat mindestens 8 zu betragen.

(3) Der Unterrichtstag dauert von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. In den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark darf er bis 16.00 Uhr dauern.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011445

Dokumentnummer

NOR40230655

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