Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Hygiene- und Präventionskonzept
§ 5.
(1) An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2022/23 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
- 1. ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
- 2. eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
- 3. bei Kontakt mit dem Schularzt die Anwendung der Regelung für Kontakte mit einem niedergelassenen Arzt,
- 4. Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
- 5. eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich mehrtägiger Schulveranstaltungen mit welchen eine Übernachtung verbunden ist und des fachpraktischen Unterrichts
- zu enthalten.
Schlagworte
Hygienekonzept, Hygienemaßnahme, Hygienebeauftragter, Hygienebeauftragte, Bestellzeit
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40246932
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)