§ 5 C-SchVO 2022/23

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2022

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).

Hygiene- und Präventionskonzept

§ 5.

(1) An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2022/23 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.

(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls

  1. 1. ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
  2. 2. eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
  3. 3. bei Kontakt mit dem Schularzt die Anwendung der Regelung für Kontakte mit einem niedergelassenen Arzt,
  4. 4. Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
  5. 5. eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich mehrtägiger Schulveranstaltungen mit welchen eine Übernachtung verbunden ist und des fachpraktischen Unterrichts
  1. zu enthalten.

Schlagworte

Hygienekonzept, Hygienemaßnahme, Hygienebeauftragter, Hygienebeauftragte, Bestellzeit

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246932

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