Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterrichtsorganisation bei Präsenzunterricht
§ 5.
Abweichend von § 9 und § 10 SchUG sowie § 11 und § 12 SchUG-BKV haben die Klassen- und Gruppenbildung und die Stundenplangestaltung nach dem Grundsatz der Kontaktreduktion zwischen Klassen- und Schülergruppen zu erfolgen. Bei Bedarf können dazu sowie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen vorübergehende Änderungen des Stundenplans angeordnet werden.
Schlagworte
Klassenbildung, Klassengruppe
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226277
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)