§ 5 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)

§ 5.

(1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten(Anm1).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.

(3) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen.

(_________________________

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt, dass Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2, gesetzwidrig war, vgl. BGBl. II Nr. 24/2021).

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223245

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)