Sondervorschrift für das Aufnahmeverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin
§ 5.
(1) Der im Zuge des Aufnahmeverfahrens für die Studien Human- und Zahnmedizin vorgesehene Test hat, abweichend von § 2, entweder am 14. August 2020 oder im Zeitraum von 28. September 2020 bis 7. Oktober 2020 stattzufinden, wobei der Termin und die Fristigkeiten, abweichend von § 71c Abs. 1 UG, vom Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung, festzulegen und bis spätestens einen Monat vor der Durchführung bekannt zu geben sind.
(2) Abweichend von § 61 UG endet für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 30. November 2020, sofern der Test gemäß Abs. 1 nicht am 14. August 2020 stattgefunden hat. Für Studierende, die an einem Aufnahmeverfahren für ein Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin für das Wintersemester 2020/21 teilgenommen haben, endet die Nachfrist für das Wintersemester 2020/21 in diesem Fall am 31. Dezember 2020.
(3) Abweichend von § 52 UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats entfällt im Wintersemester 2020/21 die lehrveranstaltungsfreie Zeit für Studierende, die zu einem Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin im Wintersemester 2020/21 zugelassen wurden und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen insbesondere im Februar 2021 angeboten und durchgeführt werden, sofern der Test gemäß Abs. 1 nicht am 14. August 2020 stattgefunden hat.
Schlagworte
Humanmedizin, Bachelorstudium
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020
Gesetzesnummer
20011179
Dokumentnummer
NOR40223432
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