Sondervorschrift zur Wiederholung eines Studienjahres
§ 5.
Abweichend von § 18 Abs. 4 FHStG steht Studierenden einmalig das Recht auf Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu, wenn Gründe glaubhaft gemacht werden können, die in Zusammenhang mit COVID-19 stehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011136
Dokumentnummer
NOR40222831
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