§ 5 C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Elektronische Kommunikation

§ 5.

Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

Schlagworte

Lernplattform, Tonübertragung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222783

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