Schulbesuch
§ 5.
(1) Die Schüler haben den theoretischen und praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(2) Sofern der Schüler nachweist, daß er das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf sein Ansuchen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand zu befreien. Über die Befreiung hat der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10009373
Dokumentnummer
NOR40253935
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)