Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter
§ 5.
(1) Das BIFIE kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen, wenn die Erfüllung der im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Für Leistungen gemäß Abs. 1 ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Vollkostendeckung zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40177461
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