§ 5 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 5.

(1) Das BIFIE kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen, wenn die Erfüllung der im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für Leistungen gemäß Abs. 1 ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Vollkostendeckung zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177461

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