Förderungswerber
§ 5
(1) Ansuchen im Bereich des Energieeffizienzförderungsprogramms können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 3 setzen, gestellt werden.
(2) Ansuchen auf Förderung können von Unternehmen gestellt werden, sofern
- 1. keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
- 2. die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß EEffG angerechnet werden.
Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.
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