§ 5 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

1. Abschnitt

Vorstand

§ 5

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind.

(2) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Diese Vorschriften gelten auch für den Anstellungsvertrag.

(3) Die Funktionen sind öffentlich auszuschreiben. Hiebei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

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