§ 5 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Geschäftsordnung

§ 5

(1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010829

Dokumentnummer

NOR12137818

alte Dokumentnummer

N8199438913J

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