Geschäftsordnung
§ 5
(1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10010829
Dokumentnummer
NOR12137818
alte Dokumentnummer
N8199438913J
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