§ 5 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Information über das Vorschlagsrecht

§ 5

(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundeskanzler spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

  1. 1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung,
  2. 2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und
  3. 3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundeskanzler zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

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