§ 5 Bundes-Ehrenzeichengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2002

§ 5.

Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20001845

Dokumentnummer

NOR40028708

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)