§ 5.
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20001845
Dokumentnummer
NOR40028708
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