Schlussbestimmungen
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 2. hinsichtlich des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(3) Die Richtlinie auf Grund dieses Gesetzes kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
20011501
Dokumentnummer
NOR40231873
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