Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)
§ 5
(1) Folgende Personen sind mit Maßgabe des Abs. 2 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
- 1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
- 3. Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten anamnestisch festgestellt wird:
- a) Autoimmunerkrankungen,
- b) chronische Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
- c) maligne Erkrankungen, außer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung,
- d) Blutungsbereitschaft oder sonstige Bluterkrankung,
- e) Neigung zu Krampfanfällen (Epilepsie) oder Ohnmachtsanfällen,
- f) Babesiose,
- g) bestätigte Infektion mit Hepatitis B Virus, außer HbsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde, oder Infektion mit Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
- h) Infektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
- i) Infektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
- j) Lepra,
- k) Leishmaniose,
- l) Chagas-Krankheit,
- m) übertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die neue Variante der Creutzfeldt-Jakob Krankheit (nvCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte mit einer dieser Krankheitsformen,
- n) chronischer Alkoholismus,
- o) Empfänger eines Kornea- oder Dura mater Transplantates,
- p) ständige Medikamenteneinnahme nach Einzelentscheidung des Arztes,
- q) Suchtgiftmissbrauch,
- r) Behandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische Operationen,
- s) dauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV und HBV,
- t) Geburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige Hinweise auf Malaria erhebbar sind.
(2) Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, l und t nicht anzuwenden.
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