§ 5 BStelle Sektenfragen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Behandlung von Daten, Datenschutz

§ 5.

(1 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln.

(2) Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, bereits öffentlich zugängliche personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von Einzelpersonen zu erheben und zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß § 4 Abs. 1 vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, die erhobenen und verarbeiteten öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der davon Betroffenen überwiegen; personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur dann übermittelt werden, wenn der Betroffene die zu übermittelnden personenbezogenen Daten selbst offenkundig öffentlich gemacht hat.

(3) Personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten, die nicht öffentlich zugänglich sind, können erhoben und verarbeitet werden, soweit sie der Bundesstelle für Sektenfragen freiwillig mitgeteilt werden oder sonst ohne jegliche Zwangsmaßnahmen rechtmäßig in ihren Besitz gelangen, wenn ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt. Das Erheben und das Verarbeiten von nicht öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten natürlicher Personen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die betreffende Person über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehend in der betreffenden Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft aktiv mitwirkt oder als Einzelperson glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten setzt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

  1. 1. es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich ist und
  2. 2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegen.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, wenn nach vorangehender Prüfung anzunehmen ist, daß die Daten beim Empfänger nur zu dem der Übermittlung zugrundeliegenden Zweck verwendet werden.

(5) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen ist nur zulässig, wenn von einer Person eine unmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung einer strafbaren Handlung gegen die Schutzgüter gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5, der nicht anders als durch die Veröffentlichung begegnet werden kann, ausgeht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Betroffene die zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten selbst offenkundig öffentlich gemacht hat.

(6) Die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 nicht unentbehrlich sind, sind unverzüglich zu löschen.

(7) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

Schlagworte

Glaubensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR12128002

alte Dokumentnummer

N7199853542L

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