§ 5 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Prüfungskommission

§ 5.

(1) Die Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung.

(2) Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist; dieser Leiter kann die Vorsitzführung einem anderen Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§ 6 Abs. 3), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.

(3) Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR12127301

alte Dokumentnummer

N7199763688J

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