§. 5.
An der Leitung einer landwirtschaftlichen Börse können nur Personen theilnehmen, welche die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzen.
Ein Drittheil der die Börseleitung bildenden Personen ist von den zuständigen Ministerien nach den im Verordnungswege zu treffenden Bestimmungen aus den seitens der landwirtschaftlichen Landescorporation (§. 2) nominirten Personen zu berufen.
Die Art der Bestellung der übrigen zwei Drittheile der Mitglieder der Börseleitung ist in dem Börsestatute zu regeln; insoweit die Bestellung mittelst Wahl durch die Wahlberechtigten Besucher der Börse erfolgt, ist in dem Börsestatute für die angemessene Vertheilung der Wahl nach den unter den wahlberechtigten Besuchern der Börse vorhandenen Geschäftsgruppen vorzusorgen.
Die in die Börseleitung berufenen Personen werden hiedurch Mitglieder der Börse, insoferne sie nicht ohnehin schon solche sind, und haben alle mit dieser Eigenschaft verbundenen Pflichten und Rechte.
Schlagworte
Reichsrat, Drittteil, Landeskorporation, Verteilung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10001714
Dokumentnummer
NOR40027787
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