§ 5 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2020

Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan

§ 5.

(1) Zwischen der bzw. dem Auszubildenden, der bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung sowie jene Fächer gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.

(2) Mit der Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die Auszubildende bzw. den Auszubildenden gilt die bzw. der Auszubildende der Grundausbildung als zugewiesen.

(3) Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.

Schlagworte

Grundausbildungsplan

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20011253

Dokumentnummer

NOR40225721

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