Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der allgemeinen Einführungsphase und der Erstorientierung,
- 2. der theoretischen Ausbildung und
- 3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Gesetzesnummer
20010556
Dokumentnummer
NOR40212229
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)