zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan
§ 5.
(1) Zwischen dem/der Auszubildenden, dem/der unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält
- 1. den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
- 2. jene Fachbereiche gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind;
- 3. die nähere Ausgestaltung der Jobrotation, sofern in der Grundausbildungsvereinbarung eine solche vorgesehen ist.
(2) Durch die Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.
(3) Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.
Schlagworte
Grundausbildungsplan
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20009985
Dokumentnummer
NOR40197695
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