§ 5 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021

Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan

§ 5.

(1) Zwischen dem/der Auszubildenden, dem/der unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält

  1. 1. den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
  2. 2. jene Fachbereiche gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind;
  3. 3. die nähere Ausgestaltung der Jobrotation, sofern in der Grundausbildungsvereinbarung eine solche vorgesehen ist.

(2) Durch die Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.

(3) Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.

Schlagworte

Grundausbildungsplan

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20009985

Dokumentnummer

NOR40197695

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)