§ 5 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Grundausbildungs- und Prüfungsplan

§ 5.

(1) Für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist von der Dienstbehörde ein persönlicher Grundausbildungs- und Prüfungsplan zu erstellen. Dieser enthält

  1. 1. den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
  2. 2. jene Fachbereiche gemäß § 10 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.

(2) Durch die Kenntnisnahme des Ausbildungs- und Prüfungsplans durch die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.

(3) Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.

Schlagworte

Grundausbildungsplan, Ausbildungsplan

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149778

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