Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht
- 1. aus der theoretischen Ausbildung sowie
- 2. aus der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 6 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 7 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20011675
Dokumentnummer
NOR40238425
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)