§ 5 BMA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2021

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht

  1. 1. aus der theoretischen Ausbildung sowie
  2. 2. aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.

(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 6 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 7 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238425

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