Erstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie
§ 5.
Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential in der jeweiligen Wirkstoff/Produktart-Kombination, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Registrierung gemäß den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 ff. BiozidG.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20006028
Dokumentnummer
NOR40101917
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