§ 5 Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung hat die Ausführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. Spleißen eines Stahldrahtseiles und Bekleiden, Flechtarbeiten für den schiffmännischen Gebrauch, Durchführung von Ankermanövern, Werfen von Wurfleinen, Seilarbeit,
  2. 2. Vorbereiten und Starten eines Schiffsmotors,
  3. 3. Zuwasserlassen eines Schiffsbeibootes, Führung mit Inbetriebsetzung und Bedienen des Motors, Steuern des Beibootes,
  4. 4. praktische Führung eines Funkgesprächs.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Verwenden der richtigen Werkzeuge,
  2. 2. fachgerechtes Verhalten bei sämtlichen schiffmännischen Arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20000749

Dokumentnummer

NOR40008386

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