§ 5 Binnenschiffahrt – Notlage

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.1933

§ 5

Die Polizeibehörden sind auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden verpflichtet, diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011217

Dokumentnummer

NOR12144432

alte Dokumentnummer

N9193312347I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)