§ 5
Die Polizeibehörden sind auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden verpflichtet, diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011217
Dokumentnummer
NOR12144432
alte Dokumentnummer
N9193312347I
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