§ 5 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 5

Den Becken ist täglich Füllwasser (§ 2) in einer Menge zuzusetzen, daß die für das Beckenwasser (§ 4) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.

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