§ 5.
(1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, von Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(4) Liegen die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(5) Durch die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern werden sonstige behördliche Maßnahmen oder Anordnungen hinsichtlich der Benützung der Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)