Sachliche Voraussetzungen
§ 5
(1) Für Begasungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für den jeweiligen spezifischen Anwendungszweck zulässige Biozid-Produkte (§ 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG), einschließlich der für den Anwendungszweck nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassenen Pflanzenschutzmittel, verwendet werden.
(2) Bei der Anwendung von Begasungsmitteln sind der Stand der Technik, die für den jeweiligen spezifischen Anwendungsbereich maßgeblichen Anforderungen und insbesondere die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten gemäß § 4 Abs. 4 und 6 BiozidG einzuhalten. Bei zugelassenen Produkten sind die Anwendungsbestimmungen laut Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung einzuhalten.
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