§ 5 BGBlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Bundesgesetzblatt III

§ 5.

(1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. 1. der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;
  2. 2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Art. 49a Abs. 1 B-VG);
  3. 3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG);
  4. 4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);
  5. 4a. der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i B-VG;
  6. 5. der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;
  7. 6. sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Z 1 oder Z 5 genannte Rechtsvorschrift betreffen.

(2) Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 B-VG bezeichneten Staatsvertrages einen Beschluss nach Art. 49 Abs. 2 B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

(3) Ist

  1. 1. ein nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigter Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder
  2. 2. ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oder
  3. 3. eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

    nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)