§ 5 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1981

§ 5.

(1) Für den Lageplan und die bergtechnische Übersichtskarte ist dauerhaftes Papier zu verwenden. Die Blattgröße hat sich nach den Formaten der A-Reihe gemäß ÖNORM A 1001 zu richten. Der Lageplan und die bergtechnische Übersichtskarte sind unter Belassung eines genügend breiten Heftrandes auf das Format A 4 zu falten. Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen, daß die Taggegend im Bereich der begehrten Bergbaugebiete und in deren Umgebung übersichtlich und vollständig dargestellt werden kann. Seine Begrenzung hat eine rechteckige Form aufzuweisen, sie hat vom Heftrand mindestens 20 mm, vom oberen Blattrand mindestens 15 mm und vom rechten sowie unteren Blattrand mindestens 80 mm entfernt zu sein. Am unteren Blattrand ist rechts der Titel vorzusehen. Er muß den Namen des Bergbauberechtigten, die Bezeichnung „Lageplan“ oder „Bergtechnische Übersichtskarte“, die nähere Bezeichnung der begehrten Bergbaugebiete unter Angabe des politischen Bezirks, des Sprengels des Bezirksgerichtes sowie der Orts- und Katastralgemeinden, wo sie gelegen sind, und den Maßstab enthalten. Links neben dem Titel sind in einer Schriftleiste das Datum der Anfertigung, die Nummer der Ausfertigung und der Name des verantwortlichen Markscheiders oder des Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen einzutragen. Ferner ist jede Ausfertigung mit der Unterschrift des verantwortlichen Markscheiders oder Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zu versehen. Dieser hat auch sein Siegel beizusetzen.

(2) Auf dem Zeichenfeld des Lageplanes und der bergtechnischen Übersichtskarte ist das Gitternetz (Koordinatennetz) im System der Landesvermessung (3 Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) durch Anbringung von mindestens je zwei in Nord-Süd-Richtung und in Ost-West-Richtung gegenüberliegenden Randmarken in zweckmäßigem Abstand voneinander festzulegen. Den Randmarken an der östlichen und südlichen Seite des Zeichenfeldes sind die Koordinatenwerte beizufügen. Die Gitternordrichtung ist augenfällig zu markieren, (Anm.: Richtig: markieren.) Die Lage der einzelnen Mappenblätter ist durch Linien zu kennzeichnen. An den Eckpunkten der zusammenstoßenden Mappenblätter sind die Mappenblattnummern anzugeben. Wenn keine Mappenblattbegrenzungen auf dem Zeichenfeld aufscheinen, ist die Mappenblattnummer am oberen und unteren Rand des Zeichenfeldes anzuführen.

(3) Die Eckpunkte der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete sind im Uhrzeigersinn mit arabischen Ziffern in roter Farbe zu bezeichnen. Innerhalb der Begrenzungen ist die nähere Bezeichnung der begehrten Bergbaugebiete in roter Farbe anzuführen. Innerhalb der Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete sind deren nähere Bezeichnung und der Name des Bergbauberechtigten in schwarzer Farbe anzugeben. Innerhalb der Begrenzungen der Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und Speicherfelder sind der Schutzname und der Name des Bergbauberechtigten sowie die Daten des Verleihungs-, Bewilligungs- oder Anerkennungsbescheides in schwarzer Farbe einzutragen.

(4) Am unteren Blattrand des Lageplanes und der bergtechnischen Übersichtskarte, falls erforderlich auch am rechten Blattrand, sind, geordnet nach den begehrten Bergbaugebieten, die Koordinaten der Eckpunkte der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete unter Anführung des zugehörigen Meridianstreifens tabellarisch zu verzeichnen. Hiebei sind die Koordinatenwerte auf Meter ohne Dezimalstellen anzugeben. Den y-Werten ist auch das Vorzeichen beizufügen.

Schlagworte

Ortsgemeinde, Gewinnungsfeld, Abbaufeld, Verleihungsbescheid,

Bewilligungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006680

Dokumentnummer

NOR12073156

alte Dokumentnummer

N5198125640L

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