§ 5.
Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.
Schlagworte
Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008437
Dokumentnummer
NOR12098353
alte Dokumentnummer
N61978160430
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