§ 5 Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 5.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Werkstoffkunde, Technologie und Angewandte Mathematik.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006326

Dokumentnummer

NOR40106386

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