§ 5 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

§ 5.

Die jeweils geltenden Bestimmungen, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer an den Hochschulen, finden auch auf die emeritierten Hochschulprofessoren Anwendung. Hiebei sind emeritierte Hochschulprofessoren hinsichtlich der Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit wie Beamte des Dienststandes, im übrigen wie Beamte des Ruhestandes zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093337

alte Dokumentnummer

N6195514840S

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