§ 5 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Sonstige Arbeiten

§ 5.

Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind schließlich

  1. 1. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,
  2. 2. Arbeiten in der Wand von Steinbrüchen und Gruben,
  3. 3. Arbeiten mit schweren Preßluftschlagwerkzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10008375

Dokumentnummer

NOR12097962

alte Dokumentnummer

N6197632846L

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