§ 5 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2015

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

§ 5.

(1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson

  1. 1. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,
  2. 2. als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949,
  3. 3. im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
  4. 4. an einer zu den den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland

sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20009287

Dokumentnummer

NOR40174954

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