Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit
§ 5.
(1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson
- 1. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,
- 2. als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949,
- 3. im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
- 4. an einer zu den den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
20009287
Dokumentnummer
NOR40174954
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