§ 5 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2010

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.

Art der Abfrage

§ 5.

(1) Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte

  1. 1. die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und
  2. 2. die Gliederungsdarstellung der Datenarten

(2) Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten.

(3) Sofern das Ergebnis der Abfrage einen Rückschluss auf Einzelpersonen zulässt, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines Leerfeldes vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20005432

Dokumentnummer

NOR40122057

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