§ 5 Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1948

§ 5.

(1) Die Verordnung über die Gleichstellung der Zahnärzte im bisherigen Reichsgebiet und im Lande Österreich vom 10. September 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1166 (G. Bl. f. d. Land Österreich Nr. 410/1938) wird außer Kraft gesetzt.

(2) Die auf Grund der im Abs.genannten Verordnung erlangten Berechtigungen sind, soweit sie nicht nach §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes weiter ausgeübt werden können, erloschen.

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