§ 5 Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Wechsel der Berechnungsart

§ 5.

Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken nach § 7 Abs. 1 des Alkoholabgabegesetzes 1973 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004105

Dokumentnummer

NOR12045352

alte Dokumentnummer

N3197210462N

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