Wechsel der Berechnungsart
§ 5.
Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken nach § 7 Abs. 1 des Alkoholabgabegesetzes 1973 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004105
Dokumentnummer
NOR12045352
alte Dokumentnummer
N3197210462N
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