V. Evidentführung der Untersuchungen.
§ 5.
Der beauftragte Tierarzt hat die untersuchten Rinder bestandsweise in eine Übersicht aufzunehmen, in die das letzte Kalbedatum, die Belegdaten, alle Befunde und Behandlungsergebnisse sowie die angebrachten Kennzeichen einzutragen sind, und den Rinderbesitzer oder dessen Stellvertreter über den Zustand jedes Tieres und über den Zustand jedes Tieres und über die für jeden Einzelfall vorgeschriebenen Maßnahmen aufzuklären.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010258
Dokumentnummer
NOR12129969
alte Dokumentnummer
N8194943048J
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